{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040099_2004-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/D60E95DFF4B7C9D3C1256F93003ACCC3_AA040099.pdf", "Checksum": "2a163166aea30133e057a5e5ff257ee4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040099"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040099"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040099"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 21.12.2004 AA040099"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren - Prozessfähigkeit (Kognition) - Recht auf Beweis - Nachträgliche Genehmigung von Prozesshandlungen"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:03", "Checksum": "a3e711b0af17e347b500483148b2fd1d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040099\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren - Prozessfähigkeit (Kognition) - Recht auf Beweis - Nachträgliche Genehmigung von Prozesshandlungen\n\n bb) Hat die Vorinstanz erhebliche Parteivorbringen übergangen, liegt\neine Verletzung des Gehörsanspruchs vor, über welche das Kassationsgericht\nbefinden kann. Die Frage, ob die Vorinstanz eine bestimmte Behauptung der Beschwerdeführer zur Handlungsunfähigkeit des Klägers 1 zu Recht als rechtlich\nunerheblich angesehen habe, stellt allerdings eine Frage des Bundesrechts dar,\ndie der Überprüfung durch das Bundesgericht zugänglich ist (vgl. oben 1.c.aa). Im\nKassationsverfahren kann daher nicht geprüft werden, ob eine Behauptung\nfälschlicherweise als unerheblich gewertet worden sei, und der prozessrechtliche\nGehörsanspruch ist nur soweit verletzt, als aus den rechtlichen Erwägungen des\nangefochtenen Entscheids hervorgeht, dass die in Frage stehenden Tatsachen\nals erheblich betrachtet worden sind (RB 1990 Nr. 48; Kass.-Nr. 94/046 vom\n27.06.1994 i.S. K., Erw. 2.a). Entsprechend unterliegt auch die Unterlassung einer\nBeweisabnahme, welche mit der rechtlichen Unerheblichkeit der vorgebrachten\nTatsache begründet wird, nicht der Überprüfung im kantonalen Beschwerdeverfahren (Lieber, Die neuere kassationsgerichtliche Rechtsprechung zum Beweisrecht im Zivilverfahren, in Festschrift 125 Jahre Kassationsgericht des Kantons\nZürich, Zürich 2000, S. 225 f.).\n\nWie die oben zitierte Erwägung der Vorinstanz zeigt, ging sie auf die\nVorbringen der Beschwerdeführer ein, wonach der Kläger 1 seit Beginn des Prozesses urteilsunfähig gewesen sei. Sie hielt diese Frage jedoch aufgrund der\nnachträglichen Genehmigung seiner Prozesshandlungen durch die Beschwerde-\n- 7 -\n\ngegnerin für unerheblich. Auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer, der\nKläger 1 sei möglicherweise schon bei der Vollmachterteilung an seinen Rechtsvertreter handlungsunfähig gewesen (vgl. OG act. 81 S. 10, 14, 15), ging die Vorinstanz dagegen nicht explizit ein. Jedoch war auch diese Tatsache offensichtlich\nunerheblich, denn die Genehmigung der Handlungen des Klägers 1 durch die Beschwerdegegnerin umfasste - sofern sie zulässig und gültig erfolgt war - auch die\nVollmachterteilung. Insoweit ist eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz nicht\nersichtlich. Ob die Handlungsunfähigkeit des Klägers 1 allenfalls doch erheblich\ngewesen wäre und somit die entsprechenden Vorbringen hätten beachtet und\ndarüber Beweis hätte erhoben werden müssen, wird das Bundesgericht zu prüfen\nhaben. Insgesamt ist damit die Rüge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\ncc) Die Frage, ob sich die Prozessvollmacht des Klägers 1 auch auf die\nKlageerhebung erstreckte, ist nur dann von Bedeutung, wenn das Bundesgericht\nzum Schluss kommen sollte, eine nachträgliche Genehmigung der Handlungen\ndes Klägers 1 durch die Beschwerdegegnerin sei nicht zulässig gewesen bzw.\nnicht gültig erfolgt, und sich in der Folge ergibt, dass der Kläger 1 zumindest bei\nErteilung der Vollmacht handlungsfähig war. Die Prozessvollmacht untersteht\ndem kantonalen Prozessrecht; subsidiär sind die Art. 32 ff. OR als ergänzendes\nkantonales Recht anwendbar. Der Gegenstand der Prozessvollmacht muss sich\nin sachlicher und persönlicher Hinsicht deutlich aus der Urkunde ergeben. Hingegen müssen in der Prozessvollmacht nicht alle Prozesshandlungen einzeln aufgezählt werden; die Vollmacht kann auch allgemein gehalten sein und erstreckt\nsich dann auf alle Handlungen vor allen Instanzen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O.,\nN 1 zu § 34, N 1 zu § 35; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Auflage, Bern 2000, N 1.a zu Art. 84; BGE 85 I 45;\nZR 40 Nr. 31). Vorliegend verwendete der Rechtsanwalt des Klägers 1 das offizielle Vollmachtsformular des Zürcher Anwaltsverbandes. Aus der Vollmacht ergibt\nsich klar, dass gegen ____ (den Beklagten 1), X. und Y. betreffend Organhaftung\nund Forderung vorgegangen werden solle. Dies bestreiten die Beschwerdeführer\nauch nicht. Aus dem gesamten Text der Vollmacht geht hervor, dass es darum\ngeht, in dieser Sache einen Prozess zu führen. Insbesondere werden auch die\n- 8 -\n\n\"Vertretung vor allen Gerichten\" und die \"Ergreifung von Rechtsmitteln\" erwähnt\n(BG act. 5). Diese allgemeine Formulierung hinsichtlich der Prozesshandlungen\ngenügt den Anforderungen an eine Prozessvollmacht. Damit werden alle Prozesshandlungen, also auch die Klageerhebung, erfasst. Die Rüge ist damit abzuweisen. Dass die Prozessvollmacht gemäss Vorinstanz über den Verlust der\nHandlungsfähigkeit hinaus wirkt (KG act. 2 S.9-10), beanstanden die Beschwerdeführer im Übrigen nicht. Darauf ist somit nicht näher einzugehen.\n\n"}