{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040099_2004-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/D60E95DFF4B7C9D3C1256F93003ACCC3_AA040099.pdf", "Checksum": "2a163166aea30133e057a5e5ff257ee4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040099"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040099"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040099"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 21.12.2004 AA040099"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren - Prozessfähigkeit (Kognition) - Recht auf Beweis - Nachträgliche Genehmigung von Prozesshandlungen"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:03", "Checksum": "a3e711b0af17e347b500483148b2fd1d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040099\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren - Prozessfähigkeit (Kognition) - Recht auf Beweis - Nachträgliche Genehmigung von Prozesshandlungen\n\n 1. a) Die Beschwerdeführer machen geltend, bereits mit Klageantwort\nvom 21. Oktober 2000 hätten sie geltend gemacht, dass der (inzwischen verstorbene) Kläger 1 im Januar/Februar 2000 einen Schlaganfall erlitten habe, was dazu geführt habe, dass er nicht mehr einsichtsfähig gewesen sei. Seine Urteilsund Prozessfähigkeit sei ausdrücklich bestritten worden und es sei beantragt\nworden, dass dies von Amtes wegen abzuklären sei. Diese Einrede sei vor Vorinstanz noch vertieft worden. Es sei verdeutlicht worden, dass die Prozessunfähigkeit sowohl bei der Mandatierung des Rechtsanwaltes als auch bei allen weiteren\nRechtshandlungen bestanden habe (OG act. 81 S. 10, 14, 15). Die Beschwerdeführer hätten daran festgehalten, dass sie einen Anspruch darauf hätten, die Ur-\nteils- und Prozessunfähigkeit des Klägers 1 auch bei Mandatierung seines\nRechtsanwaltes zu beweisen. Die Vorinstanz sei auf diese Anträge nicht eingegangen und habe ausgeführt, der Kläger 1 habe das vorliegende Verfahren bereits vor seinem Schlaganfall im Frühjahr 2000 in die Wege geleitet (KG act. 2\nS. 9). Durch die ursprüngliche Vollmacht sei das Verfahren willensmässig abgedeckt gewesen (KG act. 2 S. 11). Im Übrigen habe die Klägerin 2 (die Beschwerdegegnerin) im Berufungsverfahren sinngemäss durch Weiterführung des Prozesses den allfälligen ursprünglichen Mangel geheilt (KG act. 2 S. 11). Die Prozessbeistandschaft nach § 29 ZPO habe also den rechtlichen Anforderungen Genüge getan (KG act. 2 S. 12). Diese Erwägungen verletzten wesentliche Verfahrensgrundsätze. Einerseits seien die Beschwerdeführer nicht zur Beweisführung,\ndass der Kläger 1 von Anfang an urteils- und prozessunfähig gewesen sei, zugelassen worden und andererseits sei § 27 ZPO verletzt worden. Tatsache sei, dass\ndie Vollmacht des Klägers 1 am 23. August 1999 unterzeichnet worden sei. Die\nProzesserhebung sei darin nicht ausdrücklich erwähnt worden (BG act. 5). Der\nProzess sei dann erst am 17. Mai 2000 mit Eingang der Klage beim Friedensrichteramt eingeleitet worden, mithin rund vier Monate nach Eintritt der absoluten\nUrteils- und Prozessunfähigkeit des Klägers 1. Dieser sei also gar nie in der Lage\ngewesen, wissens- und willensmässig den Prozess abzudecken bzw. zu genehmigen. Geradezu stossend sei dann die Annahme, dieser schwerwiegende Man-\n- 5 -\n\ngel sei dadurch geheilt worden, dass die Beschwerdegegnerin die Berufung weitergeführt habe. Die Erben könnten einen ungültig geführten Prozess nicht im Berufungsverfahren heilen. Solche Prozesse seien schlechthin nichtig. Die entsprechenden Abklärungen seien jedoch trotz klarer Anträge der Beschwerdeführer\nunterlassen worden. Selbst wenn eine Genehmigung denkbar wäre, könne die\nGenehmigung nicht sinngemäss, sondern müsse ausdrücklich erfolgen. Im Übrigen sei die diesbezügliche Behauptung der Vorinstanz willkürlich. Die Beschwerdegegnerin habe nämlich im Berufungsverfahren ausdrücklich bestreiten lassen,\ndass der Kläger 1 die Tragweite des Prozesses nicht habe erfassen können und\nvon Drittpersonen manipuliert worden sei. Mit dieser Bestreitung sei aber eine\nsinngemässe Genehmigung der bisherigen Prozesshandlungen logischerweise\nunmöglich (KG act. 1 S. 6-10).\n\nb) Die Vorinstanz erwog, selbst wenn sich gestützt auf ein Beweisverfahren ergeben würde, dass die Behauptungen der Beschwerdeführer zuträfen\nund mithin die Urteilsfähigkeit und damit auch die Prozessfähigkeit beim Kläger 1\nseit Beginn des Prozesses gefehlt habe, vermöchte dies am Ergebnis nichts zu\nändern. Zum einen habe der bisherige Rechtsvertreter des Klägers 1 aufgrund\nder Vollmacht selbst über den Verlust der natürlichen Handlungsfähigkeit hinaus\nfür den Kläger 1 gültig handeln dürfen. Zum anderen sei ein Verfahren, in welchem ein Handlungsunfähiger im Prozess gehandelt habe, erst nichtig, wenn\nnicht der Vertreter oder die Partei selber nach erlangter Handlungsfähigkeit das\nVerfahren genehmigt habe. Der Kläger 1 sei inzwischen verstorben und an dessen Stelle sei seine handlungsfähige Ehefrau, die Beschwerdegegnerin, als Alleinerbin getreten. Dies habe im Ergebnis dieselbe Wirkung, als ob der Kläger 1 seine Handlungsfähigkeit wieder erlangt hätte. Die Beschwerdegegnerin habe im Berufungsverfahren sinngemäss das bisherige Verfahren genehmigt (KG act. 2\nS. 11, 12).\n\nc) aa) Die Prozessfähigkeit beurteilt sich als Teil der Urteils- und\nHandlungsfähigkeit abschliessend nach Bundesrecht (Frank/Sträuli/Messmer,\na.a.O., N 1 zu § 27/28; Pra 2002 Nr. 107; BGE 116 II 387; Kass.-Nr. AA040069\nvom 19.05.2004 i.S. O., Erw. II.3.a). Entsprechend beurteilt sich auch nach Bun-\n- 6 -\n\ndesrecht, ob die Handlungen des (angeblich) handlungsunfähigen Klägers 1 (einschliesslich der Vollmachtserteilung an seinen Rechtsvertreter) hinterher genehmigt werden konnten sowie allenfalls, in welcher Form eine Genehmigung erfolgen und unter welchen Umständen von einer stillschweigenden Genehmigung\nausgegangen werden konnte (vgl. Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 101 f. mit Verweis auf Art.\n410 ZGB). Das vorinstanzliche Urteil unterliegt auch der eidgenössischen Berufung (Art. 46, 48 OG), mit welcher die Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden kann (Art. 43 OG). Die entsprechenden Rügen sind damit im Kassationsverfahren nicht zulässig (§ 285 ZPO). Darauf ist nicht einzutreten.\n\n"}