{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040099_2004-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/D60E95DFF4B7C9D3C1256F93003ACCC3_AA040099.pdf", "Checksum": "2a163166aea30133e057a5e5ff257ee4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040099"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040099"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040099"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 21.12.2004 AA040099"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren - Prozessfähigkeit (Kognition) - Recht auf Beweis - Nachträgliche Genehmigung von Prozesshandlungen"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:03", "Checksum": "a3e711b0af17e347b500483148b2fd1d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040099\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren - Prozessfähigkeit (Kognition) - Recht auf Beweis - Nachträgliche Genehmigung von Prozesshandlungen\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA040099/U/cap\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Alfred\nKeller, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie die Sekretärin Daniela\nBrüschweiler\n\nZirkulationsbeschluss vom 21. Dezember 2004\n\nin Sachen\n1. ...,\n2. X.,\nBeklagter, Appellant und Beschwerdeführer 1\n3. Y.,\nBeklagter, Appellant und Beschwerdeführer 2\n2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ____\n\ngegen\n1. ...,\n2. L. Z.,\n(aus eigenem Recht und als Alleinerbin des verstorbenen Klägers 1)\nKlägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin\n2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. ____\n\nbetreffend Forderung\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des\nKantons Zürich vom 18. Mai 2004 (LB020065/U)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\n1. Mit Eingabe vom 20. Juni 2000 erhoben ____ (Kläger 1) und L.Z.\nbeim Bezirksgericht O. Klage gegen ____ (Beklagter 1), X. und Y. auf Bezahlung\nvon insgesamt Fr. 400'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 6. Januar 1998 (BG act. 1, 2).\nMit Urteil vom 29. Juli 2002 verpflichtete die 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich die Beklagten solidarisch, den Klägern insgesamt Fr. 400'000.-- nebst Zins zu\n5 % seit dem 6. Januar 1998 zu bezahlen. Die Kosten wurden den Beklagten je\nzu einem Drittel auferlegt, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag. Die\nBeklagten wurden solidarisch verpflichtet, den Klägern eine Prozessentschädigung von Fr. 28'800.-- zuzüglich Weisungskosten und Mehrwertsteuer zu bezahlen (OG act. 67).\n\n2. Gegen dieses bezirksgerichtliche Urteil erhoben alle drei Beklagten\nBerufung. Nachdem am 29. September 2002 ____ (Kläger 1) verstorben war (OG\nact. 83), trat die Zweitklägerin und Alleinerbin Z. auch an Stelle des Verstorbenen\nin den Prozess ein (OG act. 98/1-2, 100). Mit Urteil vom 18. Mai 2004 verpflichtete\ndie II. Zivilkammer des Obergerichts die Beklagten solidarisch, der Klägerin insgesamt Fr. 400'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 6. Januar 1998 zu bezahlen.\nDas erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv wurde bestätigt. Die\nKosten für das zweitinstanzliche Verfahren wurden den Beklagten je zu einem\nDrittel auferlegt, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag. Die Beklagten\nwurden verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 15'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen (KG act. 2).\n\n3. Gegen dieses obergerichtliche Urteil richtet sich die vorliegende,\nrechtzeitig eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde von X. und Y. (KG act. 1, OG act.\n121/1). Die Vorinstanz verzichtet auf Vernehmlassung (KG act. 11). Die Beschwerdeführer beantragen vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Rückweisung zur Neubeurteilung; alles unter gesetzlicher Kosten- und\nEntschädigungsfolge. Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde\n- 3 -\n\nsei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen, alles unter solidarischer Ko-\nsten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer (KG act. 22).\n\n4. Die Beschwerdeführer haben gegen das vorinstanzliche Urteil ausserdem eidgenössische Berufung erhoben (KG act. 1 S. 5).\n\nII.\n\nAus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des\nVerfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger\nkonkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288\nZiff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen\nStellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach\nden Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die\nvorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides\nauf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer\ntatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten,\ndie nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen\nworden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel\nseien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer,\nKommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4\nzu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im\nBund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilund Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.).\n- 4 -\n\nIII.\n\n"}