5. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden den Beschwerdegegnerinnen je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung beider Beschwerdegegnerinnen für den gesamten Betrag. 6. Die Beschwerdegegnerinnen werden je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren eine Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 150.-- zu entrichten. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Zürich (3. Abteilung; ad CG980278), je gegen Empfangsschein.