3. In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 5-8 des Beschlusses der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2004 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. - 17 - 4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 416.-- Schreibgebühren, Fr. 171.-- Zustellgebühren und Porti.