§ 70 ZPO). Bei deren Bemessung ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer im Kassationsverfahren nicht (mehr) anwaltlich vertreten ist, weshalb die Vorschriften der AnwGebV keine Anwendung finden (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 69 ZPO). Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Kassationsverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Kassationsverfahren wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.