nerinnen aufzuerlegen (s.a. BGE 119 Ia 1 ff.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 5 a.E. zu § 66 ZPO; Spühler/Vock, a.a.O., S. 80/81; von Rechenberg, a.a.O., S. 52). Überdies sind die Beschwerdegegnerinnen je hälftig und unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die im Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung entstandenen Kosten und Umtriebe eine nach Ermessen festzusetzende Prozessentschädigung auszurichten (§ 68 Abs. 1 und § 69 ZPO; s.a. § 70 ZPO).