Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung der allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) je zur Hälfte, jedoch unter solidarischer Haftung beider Beschwerdegegnerinnen für den gesamten Betrag, den mit ihrem Antrag (auf Abweisung der Beschwerde) unterliegenden Beschwerdegeg- - 16 -