Sollte die Frage zu bejahen sein, wäre das Gesuch einerseits schon aus den im vorinstanzlichen Zwischenbeschluss vom 10. Juli 2003 (OG act. 313) genannten Gründen abzuweisen, auf welche Ausführungen zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Sinne von § 161 GVG verwiesen werden kann (s.a. OG act. 324 und 337). Andererseits würde es auch an der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung fehlen, vermag der Beschwerdeführer – wie die Beschwerdeschrift zeigt – seine Rechte im vorliegenden Kassationsverfahren doch auch ohne anwaltlichen Beistand gehörig zu wahren. IV.