als hinfällig. Hinsichtlich des ebenfalls gestellten Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Kassationsverfahren fragt sich, ob überhaupt ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Beurteilung besteht, nachdem der Beschwerdeführer im Kassationsverfahren nicht anwaltlich vertreten ist und sich somit weder die Frage nach der Person des Entschädigungsberechtigten (vgl. § 89 Abs. 1 ZPO) noch diejenige einer allfälligen Entschädigung aus der Gerichtskasse (vgl. § 89 Abs. 2 ZPO) stellt. Sollte die Frage zu bejahen sein, wäre das Gesuch einerseits schon aus den im vorinstanzlichen Zwischenbeschluss vom 10. Juli 2003 (OG act.