4. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen, Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen, insbesondere zur Neuansetzung der Fristen zur Bezahlung der noch nicht geleisteten Kautionsraten, zurückzuweisen (§ 291 Satz 3 ZPO). Da das Berufungsverfahren damit in den Zustand der Rechtshängigkeit zurückversetzt wird und dessen Ausgang wieder offen ist, erscheint es angezeigt, darüber hinaus auch die vom Ergebnis des zweitinstanzlichen Verfahrens abhängige (vgl. - 15 -