KG II act. 13 S. 2 unten), ändert diese Würdigung der vor Bundesgericht erhobenen Rügen doch nichts an der Tatsache, dass der Beschwerde zunächst aufschiebende Wirkung (mit den dargelegten Rechtsfolgen) verliehen worden ist. Somit verletzt der angefochtene (Nichteintretens-)Beschluss die aus Art. 94 OG fliessenden Grundsätze der aufschiebenden Wirkung, womit er am Nichtigkeitsgrund gemäss § 281 Ziff. 1 ZPO leidet. Die Beschwerde erweist sich als begründet.