Wirkung in Kenntnis gesetzt worden ist und auch der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 2. Mai 2004 nichts davon erwähnte) auch nicht ohne weiteres auf den Bestand und die Rechtsverbindlichkeit des fristansetzenden (kassationsgerichtlichen) Beschlusses vom 11. Februar 2004 verlassen, zumal sie im Zeitpunkt ihres Abschreibungsentscheids wusste, dass dieser Beschluss ans Bundesgericht weitergezogen worden war. Belanglos ist im vorliegenden Kontext auch, dass sich die staatsrechtliche Beschwerde gemäss bundesgerichtlicher Urteilsbegründung "von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat" (KG I act. 11/8 S. 12, Erw. 8; s.a. KG II act.