Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Vorinstanz im Zeitpunkt der Entscheidfällung nur (aber immerhin) von der Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde (vgl. KG II act. 10), nicht aber von der Erteilung der aufschiebenden Wirkung Kenntnis hatte (und die Beschwerdegegnerinnen offenbar nicht einmal vom Weiterzug an das Bundesgericht wussten), traten die rechtlichen Folgen der aufschiebenden Wirkung doch unabhängig von deren Kenntnisstand ein. Deshalb durfte sich die Vorinstanz (ungeachtet dessen, dass sie vom Kassationsgericht – wohl versehentlich – nicht über die Erteilung der aufschiebenden