dem Beschwerdeführer zunächst die Frist zur Leistung der einzelnen Raten neu ansetzen (bzw. deren Fälligkeitstermine neu festsetzen) müssen; denn nur so lässt sich – im Übrigen ohne dass der Beschwerdeführer durch dieses (rein prozessuale Wirkungen zeitigende) Vorgehen zum Nachteil der Beschwerdegegnerinnen einen ungerechtfertigten materiell-rechtlichen Vorteil erzielen würde – der beabsichtigte Zweck der aufschiebenden Wirkung erreichen. Die diesbezügliche Unterlassung stellt eine Rechtsverweigerung zum Nachteil des Beschwerdeführers dar. - 14 -