dies umso mehr, als eine rechtzeitige Leistung (zumindest der am 1. April 2004 fälligen Rate) im Zeitpunkt der Eröffnung des bundesgerichtlichen Entscheids gar nicht mehr möglich war. Vielmehr hätte die Vorinstanz, um der dem Suspensiveffekt vernünftigerweise beizumessenden Tragweite Rechnung zu tragen, im Sinne der gefestigten (und in anderen Fällen auch vom Obergericht selbst befolgten) Praxis (vgl. OG-Nr. LN030033, Beschluss vom 13.5.2003, Erw. 6) dem Beschwerdeführer zunächst die Frist zur Leistung der einzelnen Raten neu ansetzen (bzw. deren Fälligkeitstermine neu festsetzen) müssen;