Es würde nun dem Sinn der aufschiebenden Wirkung widersprechen und deren Zweck vereiteln, könnte die Vorinstanz – wie sie dies getan hat – nach erfolgter Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde und damit einhergehendem Wegfall des Suspensiveffekts einfach ohne weiteres mit der Begründung, die Kaution bzw. einzelne Raten seien nicht rechtzeitig bezahlt worden, auf die Berufung nicht eintreten; dies umso mehr, als eine rechtzeitige Leistung (zumindest der am 1. April 2004 fälligen Rate) im Zeitpunkt der Eröffnung des bundesgerichtlichen Entscheids gar nicht mehr möglich war.