d) Entsprechend dieser Praxis setzte das Kassationsgericht dem Beschwerdeführer in casu mit Beschluss vom 11. Februar 2004 die Kautionsfrist in dem Sinne neu an, als es neue Fälligkeitstermine für die einzelnen Kautionsraten festsetzte. In der Folge gewährte der Präsident der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts der gegen diesen kassationsgerichtlichen Beschluss gerichteten staatsrechtlichen Beschwerde mit Verfügung vom 26. März 2004 die aufschiebende Wirkung (KG I act. 11/6). Damit bezweckte er, dass der Beschwerdeführer die Ratenzahlungen bis zum höchstrichterlichen Entscheid über das Armenrechtsgesuch aussetzen darf, ohne einen Rechtsverlust befürchten zu müssen. Dement-