Aus diesem Grund kann die Bestätigung des angefochtenen Entscheids (bzw. die Abweisung der dagegen erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde) durch das Bundesgericht vernünftigerweise nicht bloss die rückwirkende Aufhebung des Suspensiveffekts nach sich ziehen; vielmehr erheischt die Tragweite der erteilten aufschiebenden Wirkung in Fällen der vorliegenden Art darüber hinaus eine Neuansetzung der in ihrem Lauf gehemmten Frist. - 13 -