den Wirkung bei der Zürcher Kassationsbeschwerde, in: Recht und Rechtsdurchsetzung, Festschrift für Hans Ulrich Walder zum 65. Geburtstag, Zürich 1994, S. 295 f.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2a zu § 291 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 22; Spühler/Vock, a.a.O., S. 78). Eine solche ist erst recht vonnöten, wenn der angefochtene Entscheid die zu wahrende Frist nicht nach Tagen bestimmt, sondern (wie hier) einen konkreten Termin (Datum) für die Vornahme der geforderten Prozesshandlung festsetzt. Denn ohne Neuansetzung liefe die Kautionsfrist in diesen Fällen regelmässig ab, bevor die Frage der Kautionspflicht bzw. -auferlegung überhaupt rechtskräftig beurteilt ist.