Wird die (hier: staatsrechtliche) Beschwerde in der Folge abgewiesen, führt dies regelmässig zu einer (zumal für die kautionspflichtige Partei unzumutbaren) Unklarheit hinsichtlich des (durch die aufschiebende Wirkung gehemmten) Fristenlaufs. Zur Beseitigung derselben verlangt die diesbezüglich gefestigte zürcherische Praxis in derartigen Fällen (und – jedenfalls im Rahmen der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde – überdies selbst dann, wenn keine aufschiebende Wirkung erteilt worden ist) unter Hinweis auf das Gebot der Klarheit der Rechtslage eine Neuansetzung der betreffenden Frist (vgl. von Castelberg, Zur aufschieben-