bb) In Fällen der vorliegenden Art (Beschwerde gegen einen Entscheid, mit dem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und der Gesuch stellenden Partei Frist zur Leistung einer Prozesskaution angesetzt wurde) beweckt die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, dass die Kaution nicht geleistet werden muss, bevor endgültig über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die von diesem Entscheid abhängige Frage der Kautionspflicht (vgl. § 85 ZPO) entschieden ist. Insbesondere soll damit verhindert werden, dass die Frist während des Rechtsmittelverfahrens zum Nachteil der kautionspflichtigen Partei ungenutzt ablaufen kann. Dem Rechtsmit-