So wäre es beispielsweise sinnlos, jemanden rückwirkend zur Zahlung einer Prozesskaution auf einen bestimmten, in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zu verpflichten. Denkbar sind schliesslich auch Konstellationen, in denen sich die nachträgliche Vollstreckung für die Geltungsdauer des Suspensiveffekts aus praktischen Gründen gar nicht realisieren lässt (s. dazu auch die weiteren Beispiele in BGE 112 V 76).