geschieht), muss mit anderen Worten in jedem einzelnen Fall untersucht werden, welche Tragweite dem Suspensiveffekt vernünftigerweise zuzumessen ist bzw. welchen Zwecken er vernünftigerweise und legitimerweise dienen soll (BGE 106 Ia 158 f., Erw. 4 und 5; 112 V 76 f.). Dabei ist neben dem schützenswerten Interesse des durch den angefochtenen Entscheid Betroffenen auch zu berücksichtigen, dass die aufschiebende Wirkung dem (am Ende) unterliegenden Beschwerdeführer nicht zum Nachteil des obsiegenden Beschwerdegegners einen materi- ell-rechtlichen Vorteil bringen darf (BGE 112 V 77 und 78; 106 Ia 160).