aa) Diesbezüglich ist vorauszuschicken, dass die Frage, welche konkreten Auswirkungen eine (im Rahmen eines staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens ergangene) Verfügung betreffend aufschiebende Wirkung im Einzelnen zeitigt, nicht in einer einheitlichen, für alle Fälle gültigen Weise beantwortet werden kann. Insbesondere kann (entgegen KG II act. 13 S. 2) nicht einfach davon ausgegangen werden, der negative Ausgang des Beschwerdeverfahrens bewirke stets (und nur) eo ipso die rückwirkende Aufhebung des Suspensiveffekts. Vielmehr kommt es auf die Besonderheiten des Einzelfalls und auf die jeweilige Interessenlage an.