ler, Die Praxis der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1994, Rz 82; BGE 115 Ia 323 f.). c) Damit ist indessen die – hier zentrale – Frage noch nicht beantwortet, was nach Erteilung der aufschiebenden Wirkung und späterer Ausfällung eines negativen bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheids mit einer im angefochtenen (und bestätigten) vorinstanzlichen Entscheid angesetzten Frist geschieht (deren Lauf nach dem Gesagten während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens gehemmt war).