Entscheidet das kantonale Gericht dennoch, d.h. trotz des verfügten Suspensiveffekts, während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens (auf der Grundlage des beim Bundesgericht angefochtenen Entscheids), begeht es eine formelle Rechtsverweigerung, die (bei erfolgter Anfechtung des trotz der aufschiebenden Wirkung getroffenen Entscheids auf dem Rechtsmittelweg) in jedem Fall zur Aufhebung dieses Entscheids führt. Das gilt unabhängig vom Ausgang des staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens, also selbst dann, wenn das Bundesgericht die mit aufschiebender Wirkung ausgestattete staatsrechtliche Beschwerde in der Folge von der Hand oder abweist (Spüh-