Zürich 1980, S. 99 und 193). Wird im angefochtenen Entscheid unter der Androhung peremptorischer Säumnisfolgen eine Frist zur Vornahme einer prozessualen Handlung (z.B. zur Leistung einer Kaution) angesetzt, führt die Erteilung der aufschiebenden Wirkung somit dazu, dass deren Lauf (als unmittelbare Wirkung des fristansetzenden Entscheids) zumindest so lange, als das Verfahren vor Bundes- - 10 -