b) Das Wesen des Suspensiveffekts liegt darin, dass er die (unmittelbaren) Wirkungen des angefochtenen Entscheids hemmt bzw. nicht eintreten lässt, um den Erfolg einer Gutheissung des eingelegten Rechtsmittels nicht zu gefährden oder zu verunmöglichen (vgl. von Salis, Probleme des Suspensiveffektes von Rechtsmitteln im Zivilprozess- und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Diss. Zürich 1980, S. 99 und 193).