Dazu gehört – als in der Praxis wichtigste vorsorgliche Anordnung – insbesondere die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, welche den Vollzug bzw. die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids hemmt. Tritt das Bundesgericht in der Folge auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht ein oder weist es sie ab, erlischt der verfügte Suspensiveffekt bzw. verliert dieser seine Wirkung (Marti, Die staatsrechtliche Beschwerde, 4. A., Basel 1979, S. 146, Ziff. 266; Rhinow/Koller/Kiss-Peter, Öffentliches Prozessrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1994, Rz 1582; s.a. Auer, Die schweizerische Verfassungsgerichtsbarkeit, Basel/Frankfurt a.M. 1984, S. 255, Ziff.