3.a) Als ausserordentliches Rechtsmittel hat die staatsrechtliche Beschwerde nicht von Gestzes wegen aufschiebende Wirkung. Gemäss Art. 94 OG kann der Präsident des Bundesgerichts (bzw. der Präsident der befassten Abteilung; vgl. Art. 14 Abs. 2 OG) auf Ansuchen einer Partei jedoch diejenigen Verfügungen treffen, die erforderlich sind, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte rechtliche Interessen einstweilen sicherzustellen. Dazu gehört – als in der Praxis wichtigste vorsorgliche Anordnung – insbesondere die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, welche den Vollzug bzw. die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids hemmt.