Nachdem der Beschwerdeführer die beiden auf den 1. April 2004 bzw. 1. Mai 2004 fälligen Raten im Anschluss an die unverzüglich erfolgte Zustellung des bundesgerichtlichen Urteils(dispositivs) vom 28. April 2004 (vgl. KG I act. 11/7) nicht bezahlt habe, sei die Vorinstanz zu Recht auf die Berufung nicht eingetreten. Im Übrigen sei es geradezu rechtsmissbräuchlich, wenn der Beschwerdeführer, der in seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 2. Mai 2004 die bundesgerichtliche Präsidialverfügung vom 26. März 2004 bzw. die Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit keinem Wort erwähnt habe, aus dem zeitweiligen Suspensiveffekt nunmehr einen vollkommen ungerechtfertigten Vorteil ziehen könnte