2]), stellen sich in der Beschwerdeantwort ihrerseits auf den Standpunkt, dass die aufschiebende Wirkung mit dem (die Beschwerde abweisenden) bundesgerichtlichen Urteil erloschen und der Beschwerdeführer danach so zu halten sei, wie wenn kein Suspensiveffekt ausgelöst worden wäre. Nachdem der Beschwerdeführer die beiden auf den 1. April 2004 bzw. 1. Mai 2004 fälligen Raten im Anschluss an die unverzüglich erfolgte Zustellung des bundesgerichtlichen Urteils(dispositivs) vom 28. April 2004 (vgl. KG I act. 11/7) nicht bezahlt habe, sei die Vorinstanz zu Recht auf die Berufung nicht eingetreten.