Die Beschwerdegegnerinnen, die offenbar weder vom Weiterzug an das Bundesgericht noch vom erteilten Suspensiveffekt wussten (vgl. KG II act. 13 S. 2; KG I act. 11/2 und 11/6 [Disp.-Ziff. 2]), stellen sich in der Beschwerdeantwort ihrerseits auf den Standpunkt, dass die aufschiebende Wirkung mit dem (die Beschwerde abweisenden) bundesgerichtlichen Urteil erloschen und der Beschwerdeführer danach so zu halten sei, wie wenn kein Suspensiveffekt ausgelöst worden wäre.