Dazu macht die Vorinstanz – ohne hierbei einen konkreten Antrag zu stellen – in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen geltend, im Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Entscheids keine Kenntnis vom Umstand gehabt zu haben, dass das Bundesgericht der vom Beschwerdeführer gegen den kassationsgerichtlichen Beschluss vom 11. Februar 2004 eingereichten staatsrechtlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung verliehen habe (KG II act. 10).