(fristansetzenden) Entscheid des Kassationsgerichts vom 11. Februar 2004 (OG act. 324) fristgerecht staatsrechtliche Beschwerde erhoben worden sei, u.a. mit dem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Nachdem das Bundesgericht diesem Antrag mit Verfügung vom 26. März 2004 stattgegeben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung veliehen habe, hätten die Fristen gemäss Beschluss des Kassationsgerichts gar nicht zum Tragen kommen können. Der Entscheid, mangels fristwahrender Kautionsleistung auf die Berufung nicht einzutreten, sei daher unhaltbar (KG II act. 1 S. 2, Ziff. 4-5).