b) Mit Bezug auf diesen – ohne weiteres beschwerdefähigen (vgl. Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 9 und 26 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 4) – (Nichteintretens-)Entscheid bringt der Beschwerdeführer vor, dass es zwar richtig sei, dass die am 1. April 2004 und 1. Mai 2004 fällig gewordenen Kautionsraten nicht bezahlt worden seien. Die Vorinstanz übersehe jedoch, dass gegen den - 8 -