Daraus lässt sich schliessen, dass der Beschwerdeführer (ungeachtet der weitergehenden Formulierung des Rechtsmittelantrages) lediglich Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Beschlusses anficht, mit der die Berufung von der Hand gewiesen wurde. (Sollte sich die Beschwerde entgegen dieser Annahme sinngemäss auch gegen die Weigerung der Vorinstanz, auf das klägerische Wiedererwägungsgesuch einzutreten, richten, könnte darauf schon deshalb nicht eingetreten werden, weil sie in diesem Punkt mangels inhaltlicher Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung und Darlegung eines Nichtigkeitsgrundes den formellen