Rügen im Sinne von § 281 ZPO erhoben. Daraus lässt sich schliessen, dass der Beschwerdeführer (ungeachtet der weitergehenden Formulierung des Rechtsmittelantrages) lediglich Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Beschlusses anficht, mit der die Berufung von der Hand gewiesen wurde.