scheint sich die Beschwerde somit gegen den gesamten vorinstanzlichen Entscheid, d.h. gegen sämtliche Dispositiv-Ziffern desselben zu richten. Indessen sind Rechtsbegehren (und – als besondere Kategorie derselben – auch Rechtsmittelanträge) nicht bloss nach ihrem Wortlaut, sondern unter Mitberücksichtigung der Begründung nach ihrem Sinngehalt und dem Grundsatz von Treu und Glauben auszulegen (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 10 zu § 50 ZPO, N 16 zu § 54 ZPO und N 15 zu § 100 ZPO).