Schliesslich stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer weder die am 1. April 2004 noch die am 1. Mai 2004 fällig gewordene Kautionsrate von je Fr. 2'000.-- bezahlt habe. Auf die Berufung sei daher im Sinne der Androhung des Kassationsgerichtes unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers nicht einzutreten (KG II act. 2 S. 6, Erw. III-IV). 2.a) Der Beschwerdeführer verlangt (in der Sache selbst) die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (KG II act. 1 S. 1). Rein formell betrachtet - 7 -