Nachdem der Beschwerdeführer den weiteren Antrag auf Feststellung einer Rechtsverzögerung im Sinne der EMRK nicht näher begründe und eine Durchsicht der Akten auch keinen Hinweis auf derartige Verzögerungen ergebe, sei auch dieser Antrag abzuweisen (KG II act. 2 S. 6, Erw. II/2/c). Und soweit der Beschwerdeführer verlange, den Prozess Richtern zuzuweisen, die "volle Kognition" hätten, renne er offene Türen ein, stehe der Berufungsinstanz doch volle Kognition zu. Auf diesen Antrag sei daher nicht einzutreten (KG II act. 2 S. 6, Erw. II/2/d).