Soweit der Kläger – so die Vorinstanz weiter – mit seinem Gesuch um aufschiebende Wirkung eine Fristerstreckung hinsichtlich der am 1. Mai 2004 fällig gewordenen Kautionsrate verlange, sei das Gesuch ohne weiteres abzuweisen. Denn einerseits sei die Fristansetzung durch das Kassationsgericht im Sinne eines Entgegenkommens als letzte Fristansetzung zu verstehen gewesen; andererseits würden mit dem Gesuch auch keine zureichenden Gründe im Sinne von § 195 GVG für eine solche Fristerstreckung vorgetragen (KG II act. 2 S. 5, Erw. II/2/b).