Gesuch neu zu entscheiden sei. Vielmehr sei im Entscheid vom 10. Juli 2003 klar dargelegt worden, weshalb der Beschwerdeführer nicht als mittellos im Sinne des Gesetzes gelten könne. Dem Beschwerdeführer sei dort insbesondere vorgehalten worden, dass er sich offensichtlich so einzurichten versuche, dass kein Gläubiger auf Vermögenswerte greifen könne, die aus seinem Arbeitserwerb resultierten. Zwei weitere Verlustscheine vermöchten die Aktenlage daher von vornherein nicht wesentlich zu verändern (KG II act. 2 S. 5, Erw. II/2/a m.Hinw. auf OG act. 313 S. 10).