1. Die Vorinstanz erwog zur Begründung ihres Entscheids zunächst, dass prozessleitende Entscheide (wie derjenige betreffend unentgeltliche Rechtspflege) vom Gericht in Wiedererwägung gezogen werden könnten, wobei allerdings kein Anspruch auf Wiedererwägung bestehe. Der Beschwerdeführer erachte den Entscheid vom 10. Juli 2003 (betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung) als falsch, indem er ihm einmal mehr seine eigene Sachdarstellung gegenüberstelle. Das könne aber kein Anlass für eine Wiedererwägung bilden, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten sei (KG II act. 2 S. 5, Erw. II/1).