Am 8. Juli 2004 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein (KG II act. 10), die den Parteien alsdann zur freigestellten Stellungnahme zugestellt wurde (KG II act. 11). Der Beschwerdeführer liess sich hiezu innert Frist nicht vernehmen (vgl. KG II act. 11 und 12/1b). Die Beschwerdegegnerinnen beantragen in ihrer fristwahrend (vgl. KG II act. 5 und 6/2; § 140 Abs. 1 GVG) erstatteten Beschwerdeantwort, in der sie sich auch zur vorinstanzlichen Vernehmlassung äussern, die Abweisung der Beschwerde (KG II act. 13). II.