unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (KG II act. 1 S. 1). Mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2004 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen und den Beschwerdegegnerinnen sowie der Vorinstanz Gelegenheit zur Beantwortung der Beschwerde bzw. zur Vernehmlassung gegeben (KG II act. 5). Eine Kaution war dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen (vgl. § 75 Abs. 2 ZPO).