3. Gegen diesen der Beschwerde führenden Partei am 21. Mai 2004 zugestellten (vgl. OG act. 335/1) obergerichtlichen Erledigungsentscheid richtet sich die vorliegende, vom 20. Juni 2004 datierte, gleichentags zur Post gegebene und damit fristwahrend (vgl. § 287 ZPO und § 191-193 GVG) eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde (KG II act. 1). Darin verlangt der – im Kassationsverfahren nicht (mehr) anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses; überdies stellt er den prozessualen Antrag um Bewilligung der - 5 -