Ferner wies sie sowohl das (allenfalls sinngemäss gestellte) Fristerstreckungsgesuch hinsichtlich der am 1. Mai 2004 fällig gewordenen Kautionsrate als auch den Antrag des Beschwerdeführers, "Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung" im Sinne der EMRK festzustellen, ab (Disp.-Ziff. 2 und 3). Schliesslich trat sie (mangels Leistung der am 1. April 2004 und 1. Mai 2004 fälligen Kautionsraten) androhungsgemäss auf die Berufung nicht ein, und sie erklärte das erstinstanzliche Urteil vom 21. Juni 2002 für rechtskräftig (Disp.-Ziff. 5).