Ohne weitere Prozesshandlungen trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 17. Mai 2004 (OG act. 334 = KG II act. 2) auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein (Disp.-Ziff. 1). Gleich verfuhr sie mit dem klägerischen Antrag, den Prozess Richtern mit voller Kognition zuzuweisen (Disp.-Ziff. 4). Ferner wies sie sowohl das (allenfalls sinngemäss gestellte) Fristerstreckungsgesuch hinsichtlich der am 1. Mai 2004 fällig gewordenen Kautionsrate als auch den Antrag des Beschwerdeführers, "Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung" im Sinne der EMRK festzustellen, ab (Disp.-Ziff. 2 und 3).